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Schrauberbude

Werkstattordnung

Schrauberbude · Gründelbachstraße 17 · 71691 Freiberg am Neckar · Tel. +49 7141 1414290

Diese Werkstattordnung ist Bestandteil jedes Mietvertrags (§ 1 Abs. 4 AGB) und gilt für alle Personen, die die Halle und das Gelände betreten. Hausherr ist Hüseyin Domurcuk als Inhaber (nachfolgend „Vermieter“). Wer die Halle betritt, erkennt diese Ordnung an. Den Anweisungen des Vermieters und seines Personals ist unverzüglich Folge zu leisten.

Werkstattordnung als PDF herunterladen (zum Ausdrucken, mit Zeile zur Kenntnisnahme)

1. Geltungsbereich

(1) Die Ordnung gilt für Mieter, Begleitpersonen, Besucher und alle sonstigen Personen auf dem Gelände, einschließlich Einfahrt, Halle, Außenflächen und Stellplätzen.

(2) Der Vermieter darf die Ordnung ändern, wenn Sicherheit, Betrieb oder rechtliche Vorgaben das erfordern. Maßgeblich ist die bei Beginn der Mietzeit ausgehängte oder auf der Website veröffentlichte Fassung. Eine Änderung während einer laufenden Mietzeit, die die Sicherheit betrifft, gilt ab Bekanntgabe vor Ort.

(3) Gesetzliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Herstellerangaben gehen vor und sind vom Mieter zusätzlich zu beachten. Die Ordnung ersetzt sie nicht.

2. Zutritt und Aufsicht

(1) Mieter müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Zutritt zu den Arbeitsplätzen erhalten nur angemeldete Mieter nach Einweisung und Freigabe (§ 4 AGB). Wer keine Freigabe hat, darf Hebebühnen, Maschinen und Werkzeug nicht benutzen.

(2) Die Halle darf nur während der Öffnungszeiten und der gebuchten Mietzeit betreten werden. Die Öffnungszeiten stehen auf der Website und gelten in der jeweils aktuellen Fassung. Nach Ablauf der gebuchten Zeit sind Arbeitsplatz und Halle zu räumen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Begleitpersonen dürfen sich in der Halle frei bewegen, wenn sie an der Einweisung teilgenommen haben. Andere Begleitpersonen bleiben im Empfangsbereich. Der Vermieter darf die Zahl der Begleitpersonen aus Sicherheitsgründen beschränken.

(4) Kinder und Tiere dürfen sich nur im Empfangsbereich aufhalten, nie an den Arbeitsplätzen, an Hebebühnen oder in der Halle. Das gilt nicht für Assistenzhunde. Eltern und Aufsichtspersonen haften für ihre Kinder, Tierhalter für ihre Tiere. Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Begleitpersonen wie für eigenes.

(5) Der Vermieter ist nicht zur Beaufsichtigung der Mieter, Begleitpersonen oder Fahrzeuge verpflichtet. Die Halle ist kein bewachter Bereich. Sachen sind auf eigene Gefahr mitzubringen und selbst zu sichern.

(6) Verboten sind Alkohol, Drogen und andere berauschende Mittel. Wer erkennbar beeinträchtigt ist, muss die Halle verlassen. Rauchen, Vapen und offenes Feuer sind in der Halle und in der Nähe von Betriebsstoffen untersagt.

(7) Foto-, Video- und Tonaufnahmen von anderen Personen sind nur mit deren Einwilligung erlaubt. Aufnahmen für gewerbliche Zwecke oder zur Veröffentlichung bedürfen der Erlaubnis des Vermieters.

3. Sicherheit

(1) Persönliche Schutzausrüstung: Der Mieter trägt bei jeder Arbeit geeignete Schutzausrüstung und ist dafür allein verantwortlich, mindestens festes Schuhwerk und enganliegende Kleidung. Je nach Arbeit gehören Schutzbrille, Handschuhe, Gehörschutz und Atemschutz dazu. Lange Haare sind zu sichern, Schmuck und Uhren abzulegen. Der Vermieter kann Arbeiten untersagen, wenn die Schutzausrüstung fehlt oder ungeeignet ist.

(2) Hebebühnen: Hebebühnen dürfen nur nach Einweisung bedient werden. Vor dem Anheben sind Fahrzeuggewicht, Schwerpunkt und Aufnahmepunkte laut Herstellerangaben zu prüfen. Die zulässige Tragfähigkeit darf nie überschritten werden. Das Fahrzeug ist gegen Wegrollen zu sichern, und niemand darf sich beim Heben und Senken im Fahrzeug oder im Gefahrenbereich aufhalten. Die Sicherung der Hebebühne muss eingerastet sein, bevor unter dem Fahrzeug gearbeitet wird. Beim Lösen schwerer Bauteile (zum Beispiel Motor, Getriebe, Achsen) ist das Fahrzeug zusätzlich gegen Kippen und Verschieben des Schwerpunkts zu sichern. Eigene Hebezeuge, Wagenheber und Unterstellböcke dürfen nur nach Freigabe verwendet werden.

(3) Fahrverhalten: In der Halle gilt Schrittgeschwindigkeit. Fahrzeuge dürfen nur vom Mieter und nur zum Ein- und Ausfahren bewegt werden. Motoren dürfen in der Halle nur nach Anweisung des Vermieters laufen, bei Abgasen ist auf ausreichende Lüftung oder Absaugung zu achten. Die Hallenhöhe von ca. 7–8 m und die Einfahrtsmaße (ca. 4 m × 4 m) sind vor der Einfahrt zu beachten; Dachlasten und Aufbauten sind vorher zu prüfen.

(4) Rettungswege und Feuerlöscher: Rettungswege, Notausgänge, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material und Schaltschränke sind jederzeit frei zu halten. Der Mieter macht sich bei der Einweisung mit deren Lage vertraut. Feuerlöscher dürfen nur im Ernstfall benutzt werden, und jede Benutzung ist dem Vermieter zu melden.

(5) Elektrische Fahrzeuge und Batterien: Arbeiten an Hochvoltsystemen sind nicht zulässig. Batterien dürfen nur sachgerecht ausgebaut, abgestellt und gelagert werden. Kraftstoff darf nur in zugelassenen Behältern bewegt und nicht in der Halle gelagert werden.

(6) Erste Hilfe und Meldepflichten: Unfälle, Verletzungen, Brände, Beinahe-Unfälle, Austritt von Betriebsstoffen und Schäden an Fahrzeugen, Geräten oder der Halle sind dem Vermieter sofort zu melden, auch wenn niemand zu Schaden gekommen scheint. Im Notfall ist zuerst der Notruf 112 zu wählen. Der Mieter leistet Erste Hilfe und sichert die Gefahrenstelle, soweit ihm das zumutbar ist.

(7) Der Mieter arbeitet eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr. Der Vermieter prüft Fahrzeuge und Arbeitsergebnisse nicht. Die Haftungsregeln der AGB bleiben unberührt.

4. Werkzeuge und Maschinen

(1) Werkzeuge, Geräte und Maschinen sind bestimmungsgemäß, schonend und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Zweckentfremdung, Gewalt, Nachbearbeitung („Verlängerungsrohre“, Hammer auf Werkzeuge und Ähnliches) und die Überschreitung von Leistungsgrenzen sind untersagt.

(2) Der Mieter nutzt Geräte erst nach der Einweisung. Bei Unsicherheit fragt er vorher nach. Der Vermieter kann die Nutzung einzelner Geräte untersagen, wenn der Mieter sie nicht sicher bedienen kann.

(3) Vor jeder Nutzung sind Werkzeug und Geräte auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Defekte, beschädigte oder unsichere Geräte dürfen nicht benutzt werden und sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Schäden, die während der Nutzung entstehen, sind ebenfalls sofort zu melden; die Meldung hebt eine Haftung nicht auf (§ 10 AGB).

(4) Werkzeug, Geräte und Ausstattung der Schrauberbude dürfen nicht aus der Halle entfernt werden, nicht an Dritte weitergegeben und nicht zu anderen Zwecken als in der Mietzeit benutzt werden. Verliehene Sondergeräte sind nach der Nutzung gereinigt zurückzugeben.

(5) Der Mieter bringt eigenes Werkzeug auf eigene Verantwortung mit. Der Vermieter haftet nicht für eigenes Werkzeug, Ersatzteile oder Fahrzeugzubehör des Mieters. Eigene elektrische Geräte dürfen nur angeschlossen werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind.

5. Anmeldepflichtige Arbeiten

(1) Schweiß-, Trenn- und Schleifarbeiten sowie umfangreiche Karosseriearbeiten (zum Beispiel Richt-, Spachtel-, Lackier- und Schleifarbeiten in größerem Umfang) sind nur nach vorheriger Anmeldung und ausdrücklicher Freigabe des Vermieters erlaubt. Die Freigabe kann an Bedingungen geknüpft werden (Ort, Zeit, Schutzmaßnahmen, Entgelt) und jederzeit widerrufen werden.

(2) Vor der Freigabe müssen Kraftstoffleitungen, Batterien, Kunststoffteile und brennbare Stoffe im Arbeitsbereich gesichert werden. Funkenflug und Schleifstaub sind so zu begrenzen, dass andere Mieter, Fahrzeuge und die Halle nicht gefährdet werden. Der Mieter hält einen Feuerlöscher griffbereit, den der Vermieter benennt, und kontrolliert den Arbeitsbereich nach Abschluss auf Glutnester.

(3) Lackier- und Sprühlackierarbeiten, Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, die Dämpfe oder gefährliche Stäube erzeugen, sind nur zulässig, wenn der Vermieter sie ausdrücklich freigibt. Ohne Freigabe sind sie verboten.

(4) Wer anmeldepflichtige Arbeiten ohne Freigabe ausführt, handelt auf eigene Gefahr und haftet für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich Folgeschäden am Gelände, an anderen Fahrzeugen und an Dritten. Der Vermieter darf die Arbeiten sofort unterbrechen (Nr. 8).

6. Betriebsstoffe und Entsorgung

(1) Altöl darf nur in die dafür vorgesehenen Behälter gefüllt werden. Für die Annahme von Altöl, Betriebsstoffen und Filtern fallen die Gebühren nach Preisliste an. Altöl ist unvermischt abzugeben. Wer Öl mit Wasser, Bremsreiniger, Kühlmittel, Kraftstoff oder Fremdstoffen vermischt abgibt, trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten der Entsorgung.

(2) Eine Entsorgung erfolgt nur für die in der Preisliste ausdrücklich aufgeführten Stoffe und Teile. Alle anderen Abfälle, Altteile, Batterien, Reifen und Betriebsstoffe nimmt der Mieter wieder mit. Der Vermieter darf nicht abgeholte Gegenstände auf Kosten des Mieters entsorgen, sobald er dem Mieter dafür eine angemessene Frist in Textform gesetzt hat.

(3) Einen Reifenservice (Montieren, Demontieren, Wuchten) und die Entsorgung von Reifen und Felgen bietet der Vermieter nicht an.

(4) Ausgelaufene Betriebsstoffe sind sofort mit Bindemittel aufzunehmen und zu melden. Betriebsstoffe dürfen nicht in Abläufe, Kanalisation oder Boden gelangen. Der Aufwand für die Beseitigung von Verunreinigungen sowie Kosten behördlicher Maßnahmen und Gutachten trägt der Mieter, wenn er sie verursacht hat. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand geringer war.

(5) Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Entsorgung der von ihm mitgebrachten Stoffe selbst verantwortlich.

7. Sauberkeit und Rückgabe

(1) Der Arbeitsplatz ist sauber, aufgeräumt und besenrein zurückzugeben. Dazu gehören das Entfernen von Teilen, Verpackungen und Abfällen, das Aufnehmen von Öl und Flüssigkeiten und das Reinigen von Boden, Werkbank und genutzten Geräten.

(2) Das gemietete und benutzte Werkzeug ist vollständig, gereinigt und an seinen Platz zurückzubringen. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind bei der Rückgabe zu melden; die Folgen regelt § 8 der AGB.

(3) Die Rückgabe erfolgt gemeinsam mit dem Vermieter. Danach meldet der Mieter sich ab und zahlt (§ 6 AGB). Die Mietzeit endet erst mit der Rückgabe und Abmeldung. Verzögert der Mieter die Rückgabe oder die Reinigung, läuft die Mietzeit weiter.

(4) Verlässt der Mieter den Arbeitsplatz ohne Reinigung oder ohne Rückgabe, darf der Vermieter den Platz auf Kosten des Mieters reinigen und das Werkzeug prüfen. Der Reinigungsaufwand wird nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand zu einem angemessenen Stundensatz berechnet.

(5) Fahrzeuge und Teile dürfen nicht ohne Vereinbarung über die Mietzeit hinaus in der Halle oder auf dem Gelände verbleiben.

8. Folgen bei Verstößen

(1) Bei Verstößen gegen diese Ordnung, gegen Anweisungen des Vermieters oder gegen gesetzliche Vorgaben darf der Vermieter die Arbeiten sofort unterbrechen, bei Gefahr auch ohne vorherige Abmahnung.

(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen darf der Vermieter die Nutzung beenden und den Vertrag fristlos kündigen. Das gilt insbesondere bei Gefährdung von Personen, bei Arbeiten ohne notwendige Freigabe, bei Alkohol- oder Drogeneinfluss, bei Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum des Vermieters und bei Beleidigungen oder Gewalt. Der Mieter hat das Fahrzeug und seine Sachen dann unverzüglich zu entfernen. Der Anspruch des Vermieters auf das Entgelt für die bis dahin verstrichene Zeit bleibt bestehen; für die restliche gebuchte Zeit gelten § 7 Abs. 2 und 3 AGB entsprechend, soweit der Mieter den Abbruch zu vertreten hat.

(3) Der Vermieter kann bei Verstößen ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot aussprechen. Betritt die Person trotz Hausverbot das Gelände, liegt Hausfriedensbruch vor (§ 123 StGB); der Vermieter kann Strafanzeige erstatten.

(4) Schadensersatzansprüche, das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht (§ 6 Abs. 6 AGB) und weitere Rechte des Vermieters bleiben unberührt. Der Vermieter darf Straftaten und Sicherheitsverstöße den zuständigen Behörden und Versicherungen mitteilen.

(5) Der Mieter trägt die Folgen von Verstößen seiner Begleitpersonen wie von eigenen.

Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Regelung dieser Ordnung unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam.

(2) Im Konfliktfall zwischen dieser Ordnung und den AGB gehen die AGB vor, soweit die Ordnung nicht ausdrücklich strengere Sicherheitsvorgaben enthält.

Stand: 24.10.2026