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Schrauberbude

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schrauberbude – Vermietung von Arbeitsplätzen und Werkzeug.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Hüseyin Domurcuk, Einzelunternehmer, Inhaber der Schrauberbude, Gründelbachstraße 17, 71691 Freiberg am Neckar (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die zeitweise Überlassung von Arbeitsplätzen, Ausstattung und Werkzeug.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Privat- und Gewerbekunden können Arbeitsplätze mieten.

(3) Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Bestandteil des Vertrags sind in der jeweils gültigen Fassung die Preisliste und die Werkstattordnung.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Vermieter überlässt dem Mieter für die vereinbarte Zeit einen Arbeitsplatz (Hebebühnen-, Motorrad- oder Montageplatz) mit der im Platz enthaltenen Ausstattung sowie auf Wunsch weiteres Werkzeug und Geräte gemäß Preisliste zum Gebrauch (Mietvertrag).

(2) Der Vermieter führt keine Reparatur-, Wartungs- oder sonstigen Arbeiten am Fahrzeug des Mieters aus und schuldet keinen Arbeitserfolg. Alle Arbeiten führt der Mieter selbst, eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr aus. Der Vertrag ist kein Werkvertrag und kein Dienstvertrag über Fahrzeugarbeiten.

(3) Als einzige Zusatzleistung bietet der Vermieter auf Wunsch das Auslesen und Löschen des Fehlerspeichers gemäß Preisliste an. Der Vermieter schuldet dabei ausschließlich die ordnungsgemäße Durchführung des Auslesens. Eine Diagnose, eine Reparaturempfehlung oder die Richtigkeit der Auslesung wird nicht zugesagt.

(4) Die Einweisung in die Gerätschaften ist eine Sicherheitseinweisung und keine Anleitung zur Fahrzeugreparatur.

§ 3 Zulassung von Fahrzeugen und Mietern

(1) Zugelassen sind PKW, Motorräder und Transporter bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 5,0 t (maximale Tragfähigkeit der Hebebühnen). Nicht zugelassen sind LKW, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 5,0 t und reine Elektrofahrzeuge. Hybridfahrzeuge sind nur nach vorheriger Anfrage und Freigabe durch den Vermieter zugelassen.

(2) Der Mieter muss mindestens 18 Jahre alt sein und eine gültige Fahrerlaubnis besitzen, die zum Bewegen des Fahrzeugs berechtigt. Der Vermieter darf die Fahrerlaubnis einsehen; eine Kopie wird nicht angefertigt.

(3) Abmessungen und Gewicht des Fahrzeugs müssen zu den Angaben auf der Website zu Einfahrt, Halle und Arbeitsplatz passen; maßgeblich ist die Tragfähigkeit des zugewiesenen Arbeitsplatzes. Der Mieter prüft das vor der Anfahrt. Schäden durch Überschreiten dieser Maße trägt der Mieter.

(4) Der Vermieter darf Mieter oder Fahrzeug ablehnen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet erscheint, insbesondere bei Überschreiten der zulässigen Maße oder Gewichte, erkennbarer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen oder fehlender Fahrerlaubnis.

(5) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur bewegt werden (zum Beispiel für eine Probefahrt), wenn sie zugelassen, versichert und verkehrssicher sind (§ 3 FZV, § 1 PflVG). Dafür ist der Mieter allein verantwortlich; der Vermieter prüft das nicht.

§ 4 Einweisung und Freigabe

(1) Mieter ohne Erfahrung mit den Gerätschaften müssen vor der Nutzung eine Einweisung erhalten. Mieter mit Erfahrung werden nach Bestätigung ihrer Kenntnisse freigegeben. Der Vermieter hält die Bestätigung schriftlich fest.

(2) Der Vermieter kann die Freigabe verweigern, wenn der Mieter nach der Einweisung die Geräte nicht sicher bedienen kann. In diesem Fall endet der Vertrag; eine Vergütung für die Einweisungszeit wird nicht berechnet.

(3) Schweiß- und Karosseriearbeiten sind nur nach vorheriger Anmeldung und ausdrücklicher Freigabe durch den Vermieter zulässig.

§ 5 Buchung und Vertragsschluss

(1) Fernbuchung: Eine Buchung ist online über das Antragsformular, per E-Mail oder telefonisch möglich. Die Darstellung der Arbeitsplätze auf der Website ist kein verbindliches Angebot. Mit dem Absenden des Antragsformulars (Klick auf „zahlungspflichtig buchen“), der Buchungsanfrage per E-Mail oder dem telefonischen Buchungswunsch gibt der Mieter ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die Buchung bestätigt: bei Online- und E-Mail-Buchung in Textform, bei telefonischer Buchung mündlich mit anschließender Bestätigung in Textform.

(2) Buchung vor Ort: Bei einer Buchung persönlich in der Schrauberbude kommt der Vertrag mit der Zuweisung des Arbeitsplatzes zustande.

(3) Der Mieter muss eine gültige E-Mail-Adresse angeben, da Buchungsbestätigung und Rechnung ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Bei Fernbuchung übermittelt der Vermieter mit der Bestätigung den Vertragstext und die AGB in Textform; bei Buchung vor Ort erhält der Mieter sie auf Wunsch ausgehändigt oder per E-Mail. Im Antragsformular kann der Mieter seine Eingaben vor dem Absenden prüfen und berichtigen. Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Die Mietzeit beginnt bei Fernbuchung zur gebuchten Startzeit, bei Buchung vor Ort mit der Übergabe des Arbeitsplatzes. Sie endet mit der Rückgabe des Arbeitsplatzes nach gemeinsamer Prüfung und der Abmeldung. Während einer Probefahrt läuft die Mietzeit weiter.

(5) Widerrufsrecht für Verbraucher: Bei Fernbuchungen mit festem Termin oder Zeitraum besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Der Vertrag ist mit der Bestätigung der Buchung für beide Seiten verbindlich; die Absage richtet sich nach § 7. Bei Buchungen vor Ort besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht, weil sie keine Fernabsatzverträge sind. Der Vermieter weist vor der Buchung auf der Buchungsseite und in der Buchungsbestätigung auf das fehlende Widerrufsrecht hin.

§ 6 Preise, Abrechnung und Zahlung

(1) Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste. Die Preise sind Endpreise und enthalten die zum Zeitpunkt der Leistung geltende gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Die erste Stunde wird immer vollständig berechnet. Danach wird für jede angefangene halbe Stunde abgerechnet. Zuschläge außerhalb der Öffnungszeiten und Entgelte für Zusatzleistungen und Verbrauchsmaterial (zum Beispiel Altöl) ergeben sich aus der Preisliste.

(3) Das Entgelt ist am Ende der Mietzeit vor Verlassen des Geländes fällig. Zahlung ist per Barzahlung sowie unter dem Vorbehalt der technischen Verfügbarkeit per EC- oder Kreditkarte möglich. Zahlung auf Rechnung oder per Überweisung wird nicht akzeptiert. Eine Kaution wird nicht verlangt.

(4) Rechnungen werden ausschließlich elektronisch per E-Mail übermittelt; mit der Buchung stimmt der Mieter dem elektronischen Rechnungsversand zu. Gewerbliche Mieter erhalten Rechnungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, als strukturierte elektronische Rechnung nach § 14 UStG (E-Rechnung). Dafür stellt der Mieter die erforderlichen Angaben bereit (Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Rechnungen bis 250 € brutto werden, soweit gesetzlich zulässig, als einfache elektronische Rechnung (zum Beispiel PDF) erstellt. Papierrechnungen werden nicht ausgestellt.

(5) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(6) Der Vermieter darf das Fahrzeug des Mieters bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten. Wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag hat er das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 BGB). Soweit das Fahrzeug im Eigentum des Mieters steht, wird zusätzlich ein vertragliches Pfandrecht vereinbart.

§ 7 Stornierung und Nichterscheinen

(1) Der Mieter kann Fernbuchungen mit festem Termin bis 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Zeit kostenfrei absagen. Die Absage muss über das Buchungssystem oder in Textform an die Betriebs-E-Mail-Adresse erfolgen.

(2) Bei späterer Absage oder Nichterscheinen schuldet der Mieter dem Vermieter eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 50 % des Entgelts der gebuchten Zeit.

(3) Die Pauschale berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche anderweitige Verwendung des Arbeitsplatzes. Dem Mieter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wird der Arbeitsplatz anderweitig vergeben, entfällt die Ausfallentschädigung insoweit.

(4) Gibt der Mieter den Arbeitsplatz vor Ablauf der gebuchten Zeit zurück, wird die tatsächliche Mietzeit nach § 6 Abs. 2 abgerechnet.

(5) Bei einer Buchung vor Ort mit sofortigem Beginn gibt es keine Absage und keine Ausfallentschädigung; abgerechnet wird die tatsächliche Mietzeit nach § 6.

§ 8 Übergabe und Rückgabe

(1) Bei Übergabe weist der Vermieter den Mieter in die Gerätschaften ein. Arbeitsplatz und überlassenes Werkzeug werden gemeinsam geprüft und mit Zustand und Anzahl schriftlich festgehalten. Beide Seiten bestätigen das Ergebnis durch Unterschrift. Erkennbare Mängel trägt der Mieter bei der Übergabe ein.

(2) Bei Rückgabe wird der Arbeitsplatz gemeinsam geprüft. Der Mieter gibt Arbeitsplatz und Werkzeug sauber und vollständig zurück. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben.

(3) Für fehlendes oder beschädigtes Werkzeug haftet der Mieter, soweit er die Ursache zu vertreten hat. Normaler Verschleiß bei vertragsgemäßem Gebrauch wird nicht berechnet. Bei Verlust oder Zerstörung schuldet der Mieter den Zeitwert des Werkzeugs zum Zeitpunkt des Verlusts, bei Beschädigung die erforderlichen Reparaturkosten, höchstens den Zeitwert. Der Vermieter ermittelt den Zeitwert ausgehend vom Neupreis laut Preisliste abzüglich einer Wertminderung nach Alter und Zustand bei Übergabe. Die Höhe wird bei der Rückgabe gemeinsam mit dem Mieter durchgegangen. Der so ermittelte Betrag ist für die Abrechnung maßgeblich; Einwände des Mieters werden vermerkt. Dem Mieter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden oder der Wert geringer ist.

(4) Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen und beschafft Ersatz für fehlendes oder beschädigtes Werkzeug selbst. Eine Ersatzbeschaffung durch den Mieter ist nicht zulässig, damit Ausstattung und Qualität einheitlich bleiben.

(5) Erscheint der Mieter zur Rückgabeprüfung nicht oder entfernt er sich vorher, prüft der Vermieter allein und dokumentiert das Ergebnis mit Fotos. Der Mieter kann dem innerhalb von 7 Tagen in Textform widersprechen.

(6) Ist Werkzeug bei der Rückgabe nicht auffindbar, bestätigt der Mieter den Verlust oder verweigert er die Rückgabe, ist eine Fristsetzung nicht erforderlich. In den übrigen Fällen setzt der Vermieter dem Mieter in Textform eine Frist von 7 Tagen zur Rückgabe.

§ 9 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter beachtet die Werkstattordnung und die Anweisungen des Vermieters. Er arbeitet nur am zugewiesenen Arbeitsplatz und nutzt Hebebühnen und Geräte nur bestimmungsgemäß und nach Einweisung. Eine Weitergabe von Platz oder Werkzeug an Dritte ist nicht zulässig.

(2) Der Mieter sichert das Fahrzeug gegen Wegrollen und Absturz, sorgt für seinen eigenen Arbeitsschutz und prüft nach Abschluss der Arbeiten die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs eigenverantwortlich. Arbeiten unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, sind verboten.

(3) Betriebsstoffe sind aufzufangen. Altöl wird gemäß Preisliste abgegeben. Ausgebaute Teile, einschließlich Reifen, nimmt der Mieter wieder mit. Der Vermieter bietet keinen Reifenservice und keine Entsorgung ausgebauter Reifen an. Verunreinigungen beseitigt der Mieter; andernfalls werden die Reinigungskosten berechnet.

(4) Der Mieter meldet Mängel, Defekte und Unfälle unverzüglich.

(5) Begleitpersonen und Helfer dürfen sich in der Werkstatt und auf dem Gelände frei bewegen, sofern sie an der Einweisung teilgenommen haben. Der Mieter meldet Begleitpersonen bei der Übergabe an; ihre Teilnahme an der Einweisung wird schriftlich vermerkt. Begleitpersonen beachten die Werkstattordnung und die Anweisungen des Vermieters. Der Mieter haftet für Begleitpersonen und Helfer wie für eigenes Handeln.

(6) Kinder und Tiere dürfen sich nur im Empfangsbereich aufhalten. Der Aufenthalt an den Arbeitsplätzen, an den Hebebühnen und in der übrigen Werkstatt ist ihnen nicht gestattet. Eltern und sonstige Aufsichtspflichtige beaufsichtigen ihre Kinder ständig und haften für sie, Tierhalter haften für ihre Tiere. Gesetzliche Zutrittsrechte von Assistenzhunden bleiben unberührt.

§ 10 Haftung

(1) Der Mieter haftet für Schäden am Arbeitsplatz, an der Einrichtung, am Gebäude und am Gelände, die er oder seine Begleitpersonen schuldhaft verursachen. Für Werkzeug gilt zusätzlich § 8.

(2) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Der Vermieter haftet nicht für das Ergebnis der Arbeiten des Mieters und nicht für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nach den Arbeiten. Für Schäden, die aus Fehlbedienung, mangelnder Sachkenntnis oder Nichtbeachtung von Anweisungen entstehen, haftet der Vermieter nur nach Abs. 2 und 3.

(5) Der Mieter sollte für sein Fahrzeug und sein Handeln eine ausreichende Versicherung unterhalten.

(6) Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragrafen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

(7) Der Vermieter übernimmt keine Bewachung und keine Obhut für Fahrzeuge und mitgebrachte Gegenstände. Sie verbleiben im Besitz und auf Risiko des Mieters; der Vermieter haftet dafür nur nach Abs. 2 und 3. Eine Bewachung ist auch bei Stand- und Übernachtungsplätzen nicht geschuldet.

(8) Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs oder den Arbeiten des Mieters entstehen, soweit der Vermieter sie nicht nach Abs. 2 und 3 zu vertreten hat.

§ 11 Stand- und Übernachtungsplätze, Fahrzeuge nach Mietende

(1) Ein Verbleib des Fahrzeugs über Nacht ist nur gegen das Entgelt nach Preisliste möglich (Werkstatt oder Gelände, je 12 Stunden). Voraussetzung ist, dass der Vermieter das Fahrzeug bewegen kann.

(2) Nach Mietende beziehungsweise nach Ablauf der gebuchten Standzeit muss der Mieter das Fahrzeug unverzüglich abholen.

(3) Holt der Mieter das Fahrzeug nicht rechtzeitig ab, fällt für jede angefangenen 12 Stunden das Standentgelt für das Gelände nach Preisliste an. Der Vermieter darf das Fahrzeug auf dem Gelände umstellen, um den Arbeitsplatz freizumachen. Soweit dafür erforderlich, hinterlässt der Mieter den Fahrzeugschlüssel bis zur Abholung.

(4) Holt der Mieter das Fahrzeug 14 Tage nach Mietende noch nicht ab, fordert der Vermieter ihn in Textform zur Abholung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen auf und weist auf die Folgen nach Abs. 5 hin.

(5) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist darf der Vermieter das Fahrzeug auf Kosten des Mieters an einem anderen Ort verwahren oder abschleppen lassen. Wegen seiner Forderungen darf er das Fahrzeug nach den Vorschriften über den Pfandverkauf verwerten (§§ 1228 ff. BGB). Er kündigt den Verkauf dem Mieter zuvor unter Angabe des geschuldeten Betrags an und verkauft frühestens einen Monat nach der Androhung (§ 1234 BGB). Der Mieter trägt die Kosten für Standzeit, Transport, Verwahrung und Verwertung.

(6) Der Mieter lässt keine Wertgegenstände im Fahrzeug zurück. Für das Fahrzeug während der Standzeit haftet der Vermieter nur nach § 10.

§ 12 Ausfall des Arbeitsplatzes

(1) Fällt der gebuchte Arbeitsplatz oder ein wesentliches Gerät aus technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt aus, bietet der Vermieter nach Möglichkeit einen gleichwertigen Ersatzplatz oder einen Ersatztermin an. Ist das nicht möglich, werden bereits gezahlte Entgelte für die nicht genutzte Zeit erstattet. Weitere Ansprüche richten sich nach § 10.

§ 13 Ausschluss und Beendigung

(1) Der Vermieter darf den Vertrag fristlos beenden und ein Hausverbot aussprechen, wenn der Mieter trotz Aufforderung gegen Sicherheitsvorschriften oder die Werkstattordnung verstößt, andere gefährdet oder Einrichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt. Der Mieter muss den Arbeitsplatz dann unverzüglich räumen. Das Entgelt für die bis dahin gelaufene Mietzeit bleibt geschuldet.

§ 14 Datenschutz

(1) Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Vermieter (Anschrift siehe § 1).

(2) Der Vermieter verarbeitet Name, Anschrift, Kontaktdaten, Fahrzeugdaten, Buchungs- und Zahlungsdaten sowie die Angaben und Fotos zu Übergabe und Rückgabe zur Durchführung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Diese Unterlagen und Fotos werden außerdem zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen, etwa bei Schäden, verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

(3) Die Fahrerlaubnis wird nur eingesehen und nicht kopiert oder gespeichert.

(4) Unterlagen und Fotos zu Übergabe und Rückgabe werden für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist aufbewahrt, in der Regel drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Rückgabe. Rechnungen und Buchungsbelege werden acht Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre aufbewahrt. Eine Weitergabe erfolgt nur an Zahlungsdienstleister, Steuerberater und Behörden, soweit erforderlich.

(5) Weitere Informationen, insbesondere zu den Rechten des Mieters, stehen in der Datenschutzerklärung.

§ 15 Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

(1) Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaats entzogen werden.

(3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Ludwigsburg.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

Stand: 16.10.2026